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Strafrecht

OGH: Beweisantrag gem § 55 Abs 1 StPO

Eine Beweisaufnahme darf ua unterbleiben, wenn das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder wenn das Beweisthema als erwiesen gelten kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 55 Abs 1 StPO, § 238 Abs 1 StPO
Schlagworte: Beweisanträge, Hauptverhandlung

GZ 15 Os 11/11y, 16.03.2011
OGH: Nach § 55 Abs 1 StPO sind Beschuldigte im Ermittlungsverfahren berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen ist, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Eine Beweisaufnahme darf ua unterbleiben, wenn das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder wenn das Beweisthema als erwiesen gelten kann. Diese Grundsätze gelten auch für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge. Demgemäß hat das Erstgericht den Antrag auf Einholung der Gesprächsnachweise zu Recht abgewiesen, weil es ohnedies von "wechselseitigen telefonischen Kontakten" ausging und die angestrebte Beweisaufnahme überdies keine erheblichen, den Angeklagten entlastenden Tatsachen beweisen hätte können.

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