Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung vom OGH gebilligt wird
GZ 3 Ob 217/11z, 22.02.2012
OGH: Von einer Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht kann schon deshalb keine Rede sein, weil damals eine inhaltlich anders lautende Passage des Ersturteils zu beurteilen war.
Im Übrigen besteht die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, diese steht aber letztlich dem Revisionsgericht zu, so dass es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung vom OGH gebilligt wird.