Das Verfahren gem § 54 Abs 2 ASGG ist nach den Grundsätzen des außerstreitigen Zweiparteienverfahrens mit Dispositionsmaxime zu führen
GZ 9 ObA 117/11p, 27.02.2012
OGH: Das Verfahren gem § 54 Abs 2 ASGG ist nach den Grundsätzen des außerstreitigen Zweiparteienverfahrens mit Dispositionsmaxime zu führen.