Die Parteien des Geschäftsführungsvertrages sind die Gesellschaft und der Geschäftsführer, nicht der Gesellschafter und der Geschäftsführer
GZ 3 Ob 217/11z, 22.02.2012
OGH: Es ist unstrittig, dass alleinige Gesellschafterin der Beklagten eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, als Treuhänderin war. Die Parteien des Geschäftsführungsvertrags nach § 15 Abs 1 GmbHG sind der Geschäftsführer und die Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter. Die strittige, von den Vorinstanzen angenommene nachträgliche Vereinbarung eines Geschäftsführerentgelts konnte daher zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und einem selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Treuhänderin getroffen werden.