Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn ein Ehegatte verschiedene, ihm aufgrund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, wenn dies nach Art und Gewichtigkeit der Umstände sowie nach der Art ihrer Weitergabe maßgebliche Interessenssphäre des anderen Teils beeinträchtigt
GZ 3 Ob 192/11y, 22.02.2012
OGH: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Es muss sich um eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Eheverfehlung gegen den (früheren) Ehegatten handeln, wobei auch subjektive Verantwortlichkeit vorliegen muss. Zu § 74 EheG wurde bereits erkannt, dass es eine schwere Verfehlung darstellt, wenn ein Ehegatte verschiedene, ihm aufgrund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, wenn dies nach Art und Gewichtigkeit der Umstände sowie nach der Art ihrer Weitergabe maßgebliche Interessenssphäre des anderen Teils beeinträchtigt. So wurde etwa ausgesprochen, dass schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen kann.
Wenngleich der Revisionsbeantwortung darin beizupflichten ist, dass nur besonders krasse Fälle die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, kann es ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht zweifelhaft sein, dass es dem beweispflichtigen Oppositionskläger gelungen ist, eine solche schwere Verfehlung der Beklagten nachzuweisen:
Nach diesen Feststellungen hat die Beklagte nicht nur durch die massiv übertriebenen Vorwürfe bei ihrer Aussage gegen den Kläger gewichtige Anschuldigungen in den Raum gestellt und den Kläger dadurch einem langwierigen Strafverfahren ausgesetzt; sie hat überdies nach den Feststellungen die Anschuldigungen aus Rache bzw feindlicher Einstellung gegenüber dem Kläger erhoben, die auch Dritten gegenüber geäußerten übertriebenen Vorwürfe bewusst zur Rufschädigung des Klägers eingesetzt, die auch in gewissem Umfang eingetreten ist, wobei die übertriebenen Anschuldigungen auch als Argumente für die anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren dienten. Da überdies feststeht, dass der Kläger, der an einer Deeskalation interessiert war, diese Vorgehensweise der Beklagten nicht veranlasste - der Hinweis in der Revisionsbeantwortung auf den „langjährigen Psychoterror“, dem die Beklagte ausgesetzt gewesen sein soll, ist mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen - müsste auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen die Verwirklichung des Oppositionsgrundes bejaht werden. Dass die Beklagte in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen wurde, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss: An ein freisprechendes Strafurteil ist der Zivilrichter nicht gebunden.