Eine negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern kann dieses Recht für sich allein nicht zum Erlöschen bringen
GZ 3 Ob 209/11y, 18.01.2012
OGH: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über das Besuchsrecht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit ihren Enkeln ist dabei schwächer als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern kann dieses Recht für sich allein nicht zum Erlöschen bringen.
Die Vorinstanzen haben den Antrag des mütterlichen Großvaters, ihm ua zu seinem Enkel, der in der alleinigen Obsorge der Mutter lebt, ein zeitlich näher präzisiertes Besuchsrecht einzuräumen, abgewiesen. Die Großeltern mütterlicherseits hätten es anlässlich vergangener Besuche nicht unterlassen, gegenüber dem Minderjährigen schlecht über seine Mutter zu sprechen, womit sie eine entsprechende Verstörung und Belastung bei ihm auslösten; aufgrund der schweren Differenzen und Spannungen zwischen Mutter und ihren Eltern könnte die Entwicklung des Kindes gestört werden. Damit wurde der gegebene Ermessensspielraum nicht überschritten, weil die Ursache der Problematik und Belastung des Minderjährigen jedenfalls nicht ausschließlich in einer negativen Einstellung der Mutter zum Besuchsrecht der Großeltern liegt, sondern auch im bisherigen, ihrem Enkel gegenüber abträglichem Verhalten des Großvaters. Deshalb ist die Annahme vertretbar, das Unterbleiben von Kontakten zu den Großeltern sei für das Kind, das derzeit Besuche bei diesen ablehnt, weniger schädlich als die Aufrechterhaltung der Belastungssituation. Die Untersagung des Besuchsrechts iSd § 148 Abs 3 ABGB erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.