Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist nicht strikt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen sind, was selbst außergewöhnliche Nutzungen, die als noch sozialüblicher Abusus anzusehen sind, einschließt
GZ 8 Ob 21/11p, 28.02.2012
OGH: Ein Produkt ist nach § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere (Z 2) angesichts des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden muss. Das Vorliegen eines Fehlers ist am Kriterium der Sicherheitserwartung durchschnittlicher Verbraucher dieses Produkts zu messen.
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept des Produkts begründet ist. Entspricht zwar das technische Konzept, aber nicht das einzelne Stück den Erwartungen, weil der Produktionsprozess mangelhaft war, liegt ein Produktionsfehler vor. Ein Produktfehler kann aber auch in einer unzureichenden Darbietung des Produkts, etwa dem Fehlen wichtiger Gebrauchshinweise, begründet sein.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit wird dem Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts die Verpflichtung auferlegt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts, der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers. Erforderlich sind daher die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern.
Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf aber nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben.
Nach diesen Grundsätzen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Konstruktion eines Schalthebels eines Traktors fehlerhaft ist, wenn dieser unbeabsichtigt in einer Position zwischen Leerlauf und Bewegung hängenbleiben kann. Es ist dafür entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht relevant, dass der Fehlstellung des Schalthebels ein leichtes Anheben vorangehen muss, wenn ein solches Anheben nur geringen Kraftaufwand benötigt und daher durch unbeabsichtigte Berührung (zB Hängenbleiben mit einem Kleidungsstück beim Aussteigen) oder auch durch einen Flüchtigkeitsfehler beim Schalten (nicht ganz bis zum Einrasten) bewirkt werden kann. Der in der Möglichkeit einer instabilen Hebelposition liegende Konstruktionsfehler wird auch nicht durch das Vorhandensein eines Schutzbügels unter der Schaltkulisse behoben, weil damit nur ein unbeabsichtigtes Bewegen des Schalthebels von unten, also insbesondere mit den Knien bzw Beinen des Lenkers, verhindert werden kann.
Wäre eine Zwischenposition des Schalthebels nicht konstruktionsbedingt möglich gewesen, hätte ein unabsichtliches Anheben, zB durch Hängenbleiben, den gegenständlichen Unfall nicht herbeiführen können. In diesem Fall wäre der Hebel - bei ansonsten gleichem Geschehensablauf - sofort in die Vorwärtsposition gerutscht, so dass der Ehemann der Erstklägerin unverzüglich reagieren und das Fahrzeug anhalten hätte können.
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten mit dem zentralen Argument verneint, dass der Traktor sich ohne grobe Bedienungsfehler des Ehegatten der Erstklägerin trotz des Schaltungsproblems nicht in Bewegung setzen hätte können.
Auch diese Ausführungen können aber nicht überzeugen, zumal sie verkennen, dass der Lenker des Traktors im Anlassfall zwei der drei Elemente der angenommenen „Dreier-Kette“ eingehalten hatte. Er hatte sowohl die Handbremse angezogen, als auch die Power-Control-Schaltung auf Neutralposition gestellt, sodass er mit einem Losfahren des Traktors trotz des eingelegten Gangs keineswegs rechnen musste. Der Umstand, dass die Power-Control-Schaltung nicht in Neutralstellung verblieben ist, war gerade Folge des Produktfehlers und ebensowenig dem Bediener zurechenbar wie fehlende Instruktionen über die zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Wegrollen mit Motorkraft notwendige äußerste Einrastposition der Handbremse.
Der Ehegatte der Erstklägerin hat allerdings gegen die ihm zugänglichen Bedienungsanweisungen für den Traktor verstoßen, weil er den Führerstand bei eingelegtem Gang und laufendem Motor verlassen hat. Ohne diese Unvorsichtigkeit wäre der konkrete Unfallsablauf trotz des beschriebenen Fehlers der Power-Control-Schaltung nicht möglich gewesen.
Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist aber nicht strikt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch, sondern auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen sind, was selbst außergewöhnliche Nutzungen, die als noch sozialüblicher Abusus anzusehen sind, einschließt. Nur für objektiv unvorhersehbare oder geradezu absurde Nutzungen hat der Hersteller nicht einzustehen. Die Möglichkeit, dass bei der Bedienung einer Maschine oder eines Fahrzeugs einer von mehreren Bedienungsschritten, die alle dem gleichen Zweck dienen und jeweils für sich alleine wirksam sind, bewusst missachtet wird, insbesondere wenn damit die Erleichterung eines Arbeitsvorgangs verbunden ist, liegt keineswegs so weit außerhalb der Lebenserfahrung, dass der Produzent damit nicht rechnen müsste.
Wenn es konstruktionsbedingt möglich ist, den Traktor kurzfristig mit eingelegtem Gang und laufendem Motor nur durch Neutralstellen der Power-Control-Einheit abzustellen, dann musste die Beklagte auch damit rechnen, dass manche Lenker diese technische Möglichkeit trotz aller Warnhinweise aus Bequemlichkeit ausnützen, insbesondere bei Arbeitsvorgängen wie dem vorliegenden, die ein mehrmaliges Auf- und Absteigen erfordern, und dass sie sich dabei auf die Sicherheit der Power-Control-Einheit verlassen. Es handelt sich dabei um einen vorhersehbaren Fehlgebrauch, der die Annahme eines Produktfehlers nicht ausschließt, sondern im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten lediglich zur Solidarhaftung führt.