Der Lenker eines Kfz ist jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis iSd § 3 Z 3 EKHG zu zählen und zwar unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht; das bedeutet, dass der Haftungsausschluss auch auf den Kläger, der das Kfz gemietet hatte, Anwendung finden kann
GZ 2 Ob 13/12v, 08.03.2012
Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall, im Zuge dessen er als Lenker eines vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten „Quads“ von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum gestoßen war, von den beklagten Parteien (als Solidarschuldner) Schadenersatz.
OGH: Seit der Novellierung des § 333 Abs 3 ASVG durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) wird der Grund für den Haftungsausschluss des § 3 Z 3 EKHG primär darin gesehen, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätigen Personen die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben. Aus der bisherigen Rsp zu § 3 Z 3 EKHG geht bereits klar hervor, dass der Lenker eines Kfz jedenfalls zu dem beim Betrieb tätigen Personenkreis zu zählen ist und zwar - ungeachtet der historischen Konzeption dieser Bestimmung - unabhängig davon, ob er Dienstnehmer des Halters war oder nicht. Das bedeutet, dass der Haftungsausschluss auch auf den Kläger, der das Kraftfahrzeug gemietet hatte, Anwendung finden kann.
In der Entscheidung 2 Ob 109/04z erachtete der OGH, gestützt auf Schauer, eine teleologische Reduktion des § 3 Z 3 EKHG in jenen Fällen geboten, in denen der Unfall auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen oder aufgrund eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Verrichtungen eingetreten ist, der Halter dieses Risiko demnach jedenfalls selbst zu tragen hat, während das Element der Zurechnung zum Geschädigten in den Hintergrund tritt. Seien in diesem Sinne risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters gegeben, erscheine es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht allein schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG iVm § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen.
Damit wurde entgegen der Meinung des Klägers bereits klargestellt, dass die erwähnten „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) auf der Wertung des § 9 EKHG beruhen, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen stünde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es begründe keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“, dass das vom Kläger benützte Kfz (zur Qualifikation eines „Quads“ vgl 2 Ob 205/09z) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfüge, steht mit dieser Rsp im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Richtig ist zwar, dass nach stRsp des OGH grundsätzlich der Halter eines Kfz den für ihn günstigen Ausschlusstatbestand des § 3 Z 3 EKHG zu beweisen hat, um die Gefährdungshaftung abzuwenden.
Die in der Revision relevierte Beweislastfrage stellt sich aber ohnedies nicht:
Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Klägers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit (so die - nicht festgestellte - Vermutung des Klägers) konnte zwar zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Fahrzeugs führen. Diese wäre aber iSd erörterten Rsp den beklagten Parteien nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen, weil sie nicht durch einen betriebsfremden Dritten oder ein Tier, sondern durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers ausgelöst worden wäre und daher aus dessen eigenen Risikosphäre stammen würde. Die in der Revision ins Treffen geführte „Unklarheit der Bewusstlosigkeit“ betrifft demnach keinen Umstand, für den die beklagten Parteien nach § 9 EKHG jedenfalls einzustehen hätten.
Somit stimmt aber auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Unklarheit bei der Prüfung des Ausschließungstatbestands des § 3 Z 3 EKHG nicht zu Lasten der beklagten Parteien ausschlage, mit der Rsp des OGH überein.