Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse
GZ 7 Ob 8/12w, 25.01.2012
OGH: Die Beklagte war anlässlich der Fehlberatung als Anlageberaterin tätig. Die Klägerin hat ihre Aktien der I***** AG schon verkauft.
Ihr Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Die Vorinstanzen haben der Klägerin nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung der gewählten hypothetischen Alternativveranlagung den eingetretenen Schaden zugesprochen.
Dass sich die Klägerin hier die „Vorteile der zwischen 2004 und 2007 äußerst positiven Entwicklung des Depots anrechnen“ lassen soll, ist rechtlich nicht begründbar. Die Vorteilsanrechnung (Vorteilsausgleich) betrifft den Fall, dass das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers beim Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern zugleich auch Vorteile auslösen kann. Die unrichtige Beratung der Mitarbeiterin der Beklagten im Februar 2007 brachte der Klägerin aber keine Vorteile, die zu berücksichtigen wären.
Soweit die Beklagte iZm der Berechnung des Schadens die Feststellungen des Erstgerichts bekämpft, handelt es sich dabei um eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Wenn sie damit argumentiert, dass „die laufenden Entnahmen der Klägerin“ zu berücksichtigen seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Unklar bleibt, warum der von der Klägerin aufgenommene Lombard-Kredit bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden sollte.