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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 WRG

Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides – besteht

28. 03. 2012
Gesetze: § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, eigenmächtig vorgenommene Neuerung, unterlassene Arbeit

GZ 2011/07/0112, 26.01.2012

Der Bf führt aus, dass Voraussetzung für die Anordnung der Verschließung (oder anderer Arbeiten) nach § 138 WRG die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei. Wenn nun allerdings die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführe, dass nicht feststellbar sei, ob die Anlage dem Stand der Technik entspreche und gerade in diesem Nichtentsprechen die mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gesehen bzw befürchtet werde, so interpretiere sie § 138 WRG unrichtig.

Die belangte Behörde verkenne, dass sie selbst zu prüfen (und zu beweisen) habe, dass die Anordnung der Maßnahmen des § 138 WRG auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles geboten seien.

VwGH: Der Antrag des Bf auf nachträgliche Bewilligung seiner bereits bestehenden artesischen Brunnenanlage wurde rechtskräftig abgewiesen. Diese Tatsache bedingt, dass ein eigenständiges öffentliches Interesse an der Beseitigung dieser Anlage vorliegt. Dies ergibt sich aus einer systematischen Interpretation des § 138 WRG.

Aus § 138 WRG lässt sich ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des § 138 Abs 1 WRG nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des § 138 Abs 2 leg cit hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des § 138 Abs 2 WRG ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrages gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden. Nicht anders ist die Situation, wenn kein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG erteilt wurde, weil bereits ohne einen solchen Auftrag ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung eingebracht, dieser aber rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch in diesem Fall gebietet das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung.

Der Bf führt aus, dass § 138 Abs 1 lit a WRG als Alternative zur Beseitigung der Anlage die Anordnung des Nachholens unterlassener Arbeiten vorsehe. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob der Schutz öffentlicher Interessen nicht auch durch Anwendung des gelinderen Mittels der Anordnung der Nachholung konkret vorzuschreibender Arbeiten - sprich Auflagen - erreicht werden könne.

Dem ist entgegenzuhalten, dass von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG nur gesprochen werden kann, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben.

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