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Verkehrsrecht

VwGH: Blutabnahmeverweigerung des Kfz-Lenkers iZm behaupteter Suchtgifteinnahme nach dem Unfall

Der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, reicht für die Vornahme einer Blutabnahme aus; mit der Behauptung, Suchtgift erst nach dem Lenken des Kfz konsumiert zu haben, darf die Blutabnahme nicht verweigert werden

28. 03. 2012
Gesetze: § 5 Abs 9 StVO, § 5 Abs 10 StVO, § 99 Abs 1 lit c StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Blutabnahmeverweigerung, behauptete Suchtgifteinnahme nach dem Unfall, Verdacht

GZ 2008/02/0360, 24.02.2012

Der Bf lässt unbestritten, dass er nach Aufforderung durch den Amtsarzt und der Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, eine Blutabnahme verweigert habe und führt hiezu aus, dass seitens des Straßenaufsichtsorgans unmittelbar nach dem Unfall keine Vermutung geäußert worden sei, dass er sich in einem sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dass er zum Zeitpunkt des Erscheinens des Arztes, nach dem zwischenzeitigen Konsum einer erheblichen Menge suchtgifthaltiger Substanzen, die er alle nach dem Unfall zu sich genommen habe, suchtgiftbeeinträchtigt gewirkt habe, werde nicht bestritten, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die gesetzlich geforderte Vermutung zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt (unmittelbar nach dem Unfall) vorhanden sein hätte müssen und die dementsprechende Vorführung als Folge dieser Vermutung sofort nach dem Unfall bzw in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, jedenfalls noch vor dem späteren Konsum der genannten Substanzen erfolgen hätte müssen. In der Verweigerung der Blutabnahme 3 ½ Stunden nach der relevanten Amtshandlung sei keine Verwaltungsübertretung zu sehen.

VwGH: Nach stRsp zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs 2 StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, aus. Welche Menge an Alkohol der Bf nach dem Lenken zu sich genommen hat, ist rechtlich unerheblich, zumal - so die stRsp - mit der Behauptung eines "Nachtrunkes" die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf. Wendet man diese Grundsätze sinngemäß auf die im Beschwerdefall vorliegende Übertretung des § 5 Abs 9 StVO an, kann sich auch der Bf nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er zur Blutabnahme deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, weil er erst nach dem Lenken des Fahrzeuges suchtgifthaltige Substanzen eingenommen habe, zumal auch die Feststellung, dass beim Bf der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogenkonsum bestand, im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung getroffen werden konnte.

Der Bf macht abschließend geltend, die verhängte Strafe verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil er iZm dem gegenständlichen Unfallgeschehen am 13. Februar 2007 vom LG Wels bereits strafrechtlich verurteilt worden sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass nach stRsp die - wie bereits ausgeführt - vergleichbare Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach § 5 Abs 2 StVO und die zusätzliche gerichtliche Verurteilung nach § 88 Abs 2 StGB, ebenso wie etwa die gerichtliche Verurteilung nach § 89 (iVm § 81 Z 2) StGB nicht dem Verbot der "Doppelbestrafung" widerspricht.

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