Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tendenz
GZ 12 Os 162/10f, 29.03.2011
OGH: Das dem Schuldspruch zu Grunde liegende Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tendenz.