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Strafrecht

OGH: Dauernde Sachentziehung gem § 135 StGB

Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tendenz

20. 05. 2011
Gesetze: § 135 StGB, § 127 StGB
Schlagworte: Dauernde Sachentziehung, Diebstahl

GZ 12 Os 162/10f, 29.03.2011
OGH: Das dem Schuldspruch zu Grunde liegende Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Tendenz.

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