Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO hat die Behörde nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach; in diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde
GZ 2011/04/0198, 21.12.2011
VwGH: Gem § 13 Abs 3 erster Satz GewO sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Nach der Beschwerde "steht außer Frage, dass mit Beschluss vom Landesgericht WN vom 5. November 2010 (…) das Insolvenzverfahren mangels Vermögen nicht eröffnet worden" sei. Die Bf bestreitet auch nicht die weitere behördliche Feststellung, wonach der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei.
Allerdings bringt die Beschwerde unter Hinweis auf die die Insolvenzdatei betreffende Bestimmung des § 256 IO im Wesentlichen vor, nach dieser Bestimmung müsste die Löschung aus der Insolvenzdatei erfolgen, wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden sei. Schon in der Berufung habe die Bf das Vorbringen erstattet, sie sei bereit, einen "nicht unwesentlichen Betrag treuhändisch zu erlegen", und es sei auch "eine Vollzahlung im Raum" gestanden, sodass "sehr wohl Vermögen für ein Insolvenzverfahren vorhanden" sei und die Löschung aus der Insolvenzdatei "die logische Konsequenz" darstelle.
Die Bf zieht somit im Kern die Rechtsrichtigkeit der festgestellten Entscheidung des Insolvenzgerichtes in Zweifel.
Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, hat doch die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 GewO nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach. In diesem Zusammenhang ist es daher auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren nicht erlegt wurde.
Die belangte Behörde war somit - anders als die Beschwerde vermeint - auch nicht zu Ermittlungen "zum Schuldenstand, den zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen und der Ordnung der Verbindlichkeiten" verhalten.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kam dieser bei der vorliegenden Entscheidung - entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Ermessen zu.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage einer allfälligen befristeten Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 3 GewO auseinanderzusetzen, lässt sie ein konkretes Vorbringen vermissen, warum im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 87 Abs 3 GewO gegeben sein sollten.