Die Begründung eines Abgabenbescheides hat ua den Sachverhalt anzuführen, den die Behörde als erwiesen annimmt, und die Erwägungen, auf Grund derer sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt gegeben ist
GZ 2007/15/0016, 16.12.2010
VwGH: Wie der VwGH bereits in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, hat die Begründung eines Abgabenbescheides ua den Sachverhalt anzuführen, den die Behörde als erwiesen annimmt, und die Erwägungen, auf Grund derer sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt gegeben ist.