Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs 1 BAO soll die Ausnahme darstellen
GZ 2007/15/0016, 16.12.2010
Der Bf bringt vor, die belangte Behörde hätte den bekämpften Bescheid "bei richtiger rechtlicher Beurteilung im behaupteten Umfang gem § 289 Abs 1 BAO aufheben müssen."
VwGH: Dieses Vorbringen übersieht, dass der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs 1 BAO soll die Ausnahme darstellen. Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen. Hingegen hat die belangte Behörde nicht zu begründen, warum sie beantragte Beweise selbst aufnimmt und nicht nach § 289 Abs 1 BAO vorgeht, weil sie damit nur ihrer Aufgabe als Abgabenbehörde nachkommt.