Die Übertragung nach § 29a VStG ist kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und mangels Bescheidcharakter auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH
GZ 2008/02/0360, 24.02.2012
Der Bf macht Unzuständigkeit der Erstbehörde geltend und bringt vor, er sei von der angeblichen Übertragung der Verwaltungsstrafsache durch die Bundespolizeidirektion Wels an die BH Vöcklabruck nicht unterrichtet worden und dem von der belangten Behörde angesprochenen Schreiben vom 27. Juli 2007 komme nicht die diesbezüglich normative Kraft/Wirkung zu, um von einem notwendigen Abtretungs"bescheid" ausgehen zu können.
VwGH: Die Übertragung nach § 29a VStG ist nach stRsp kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und mangels Bescheidcharakter auch keiner Bekämpfung vor dem VwGH. Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden.
Gem § 27 Abs 1 VStG ist zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zufolge § 29a leg cit kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens.
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, lässt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.
Der vorliegende Fall zeigte im maßgeblichen Zeitpunkt der Delegierung des Strafverfahrens keine Besonderheiten, die im Einzelfall eine Erwartung der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens als nicht gegeben erscheinen ließen, sodass die örtliche Zuständigkeit rechtswirksam an die BH V übertragen wurde und damit auch der Einwand versagt, dass aufgrund der Verfolgungsverjährung deshalb keine Bestrafung in Betracht komme, weil von der nach Ansicht des Bf weiterhin zuständigen BPD Wels bis dato keine Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.