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Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz gem § 47 VwGG

Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belangte Behörde verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage und Gegenschrift anzusprechen

28. 03. 2012
Gesetze: § 47 VwGG, § 59 VwGG
Schlagworte: Aufwandersatz, Antrag

GZ 2011/07/0112, 26.01.2012

VwGH: Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, Aufwandersatz für die Aktenvorlage und Gegenschrift anzusprechen. Aufwandersatz kann gem den sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird.

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