Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belangte Behörde verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage und Gegenschrift anzusprechen
GZ 2011/07/0112, 26.01.2012
VwGH: Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, Aufwandersatz für die Aktenvorlage und Gegenschrift anzusprechen. Aufwandersatz kann gem den sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird.