Im Hinblick auf die Wortfolge "... in die ihre Sache betreffenden ..." kommt das Recht auf Akteneinsicht nur einer Partei bei der Rechtsverfolgung in ihrer den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zu
GZ 2012/09/0002, 28.02.2012
VwGH: Zwar können sich nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (sei es, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wurde, sei es, dass die Partei die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen hat lassen) auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist. Der VwGH hat aber bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1987, 87/12/0140, zu § 17 Abs 1 AVG in einem vergleichbaren Fall dargelegt (dort wurde von der Partei eines seinerzeit anhängigen Berufungsverfahrens betreffend Rückzahlung einer Haushaltszulage die Akteneinsicht in die rechtskräftig abgeschlossene Sache beantragt, um allenfalls eine Disziplinaranzeige gegen einen Rechtsanwalt zu erstatten bzw zivilrechtliche Ansprüche auf Grund einer vermuteten falschen Zeugenaussage geltend machen zu können), dass im Hinblick auf die Wortfolge "... in die ihre Sache betreffenden ..." das Recht auf Akteneinsicht nur einer Partei bei der Rechtsverfolgung in ihrer den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zukomme. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Auch im Beschwerdefall wurde vom Bf eine solche Rechtsbeziehung zu der den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache nicht dargelegt.
Soweit es dem Bf um die Einsicht einer Befangenheitsanzeige eines bestimmten Mitglieds der belangten Behörde geht, ist er im Übrigen auf § 17 Abs 3 AVG zu verweisen, ein rechtliches Interesse des Bf an der Kenntnis des Inhalts einer solchen Befangenheitsanzeige ist unerfindlich. Ein konkreter Hinweis darauf, dass die begehrte Akteneinsicht dem Zweck diente, sich wider ihn erhobene Anschuldigungen zur Wehr zu setzen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.