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Verfahrensrecht

OGH: Rechnungslegungsanspruch gem Art 42 EGZPO und § 87a UrhG

Soweit der Gesetzgeber selbst - hier in § 87a UrhG - eine Rechnungslegungspflicht anordnet, besteht kein Anlass, dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf Fälle „erheblicher“ Schwierigkeiten zu reduzieren und überdies eine Zumutbarkeitsprüfung einzuführen

27. 03. 2012
Gesetze: Art XLII EGZPO, § 87a UrhG
Schlagworte: Anspruch auf Rechnungslegung, Stufenklage, Urheberrecht

GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012

OGH: Die Verurteilung zur Rechnungslegung setzt voraus, dass die Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung es dient, aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind.

Der Rechnungslegungsanspruch ist zwar entgegen früherer Rsp kein „Notbehelf“. Dennoch soll er nur bestehen, wenn ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit „erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können“, geltend gemacht werden könnte und dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung „zumutbar“ ist. Diese Erwägungen beziehen sich freilich auf Fälle, in denen ein Rechnungslegungsanspruch nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, sondern sich erst aus der Auslegung der materiellrechtlichen Grundlage des Leistungsanspruchs ergibt. Soweit der Gesetzgeber demgegenüber selbst - hier in § 87a UrhG - eine Rechnungslegungspflicht anordnet, besteht kein Anlass, dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf Fälle „erheblicher“ Schwierigkeiten zu reduzieren und überdies eine Zumutbarkeitsprüfung einzuführen. Der Anspruch wäre vielmehr - nach allgemeinen Grundsätzen - nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. Das setzte Schädigungsabsicht oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Interesse der Klägerin auf Rechnungslegung und jenem der Beklagten auf deren Unterbleiben voraus. Beides ist hier nicht zu erkennen. Die Klägerin (Berufsfotografin) ist eine nicht im Medienbereich tätige Kleinunternehmerin; die Beschaffung der Auflagenzahlen ist für sie und auch für ihren Rechtsvertreter jedenfalls aufwändiger als für die Beklagten (Inhaber von Printmedien), die insofern nur auf ihre eigenen Aufzeichnungen zurückgreifen müssen.

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