Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen
GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
OGH: Ob nach den Umständen des Einzelfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, begründet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Die Viertbeklagte hat zwar im Juli 2007 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dennoch stellte sie das Lichtbild im Herbst 2008, am 16. Jänner 2009 und vom 9. bis 30. März 2009 auf ihrer Website zur Verfügung. Damit fehlen selbst dann, wenn dies jeweils „irrtümlich“ erfolgt sein sollte, ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ernstlich gewillt ist, zukünftige Störungen - sei es durch technische Maßnahmen (Löschen der Bilder), sei es durch klare Anweisungen an ihre Mitarbeiter - zu vermeiden. Auf das Vorliegen eines zwiespältigen Prozessverhaltens kommt es daher nicht an.