Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus
GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
OGH: Bei dem nach § 500 Abs 2 ZPO zu treffenden Bewertungsausspruch ist nach § 500 Abs 3 ZPO der § 55 Abs 1 bis 3 JN entsprechend anzuwenden. Ansprüche gegen mehrere Beklagte sind daher nur dann zusammenzurechnen, wenn sie materielle Streitgenossen nach § 11 Abs 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Materielle Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. In Rechtsgemeinschaft stehen die Beklagten im vorliegenden Fall nicht; ein Grund für eine Solidarhaftung ist nicht zu erkennen. Somit kommt es darauf an, ob sich die Ansprüche der Klägerin gegen die einzelnen Beklagten aus demselben tatsächlichen Grund ergeben. Das erfordert das Vorliegen eines einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts. Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.
Die Klägerin behauptet Eingriffe in ihr Urheberrecht an Lichtbildwerken, die die fünf Beklagten in ihren jeweiligen Medien begangen haben sollen. Die zur Begründung der Ansprüche genannten Verhaltensweisen sind daher zwar gleichartig, ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt liegt aber wegen der Veröffentlichung in verschiedenen Medien gerade nicht vor. Die Verletzungshandlungen stehen zwar bei den jeweiligen Beklagten in einem tatsächlichen Zusammenhang, sodass die Ansprüche insofern zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 1 Z 1 JN); von jenen der jeweils anderen Beklagten sind sie aber unabhängig (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Die Beklagten sind daher nur formelle Streitgenossen. Aus diesem Grund sind die Ansprüche nicht zusammenzurechnen; vielmehr ist die Zulässigkeit der Revision für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen.