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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG und Interessenabwägung

Allgemeine Ausführungen

27. 03. 2012
Gesetze: § 105 ArbVG
Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Interessenabwägung

GZ 9 ObA 64/11v, 21.12.2011

OGH: Gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung - soweit hier von Relevanz - durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet ist.

Dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des im Jahre 1956 geborenen Nebenintervenienten beeinträchtigt wurden, ergibt sich schon daraus, dass er bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung Sorgepflichten für vier Kinder hatte und aufgrund seines Alters nicht damit rechnen konnte, innerhalb von sechs bis zwölf Monaten ab Ende des Dienstverhältnisses eine annähernd gleichwertige Beschäftigung mit vergleichbarem Einkommen zu finden. Davon ging auch das Erstgericht aus.

Nicht zu folgen ist diesem allerdings darin, dass die für den Betrieb aus der Person des Nebenintervenienten zu erwartenden Schwierigkeiten schwerer zu wiegen hätten. Wenn das Erstgericht dies mit der Weigerung des Nebenintervenienten, an Teamsitzungen teilzunehmen, begründete, so ist auch zu berücksichtigen, dass er zu gewissen Vorbereitungsveranstaltungen zur Umstrukturierung gar nicht eingeladen wurde. Die vom Erstgericht ins Treffen geführte „umständliche Zwischenschaltung“ der Vorgesetzten anstelle eines Direktverkehrs mit einer Kollegin stellte nur ein einmaliges Ereignis dar, das sich in der weiteren Arbeit des Nebenintervenienten nicht wiederholte und überdies verständlich erscheint, wenn man bedenkt, dass er in einer für ihn schwierigen Umbruchsituation eine Dokumentation und Absicherung seiner Handlungsweise anstrebte. Gänzlich unberücksichtigt blieb dagegen, dass die Qualifikation und die Teamfähigkeit des Nebenintervenienten festgestelltermaßen nie ein Problem darstellte, er in den zwölf Jahren seiner Tätigkeit für den Beklagten als ausgezeichneter Jurist anerkannt war, rasch Lösungsvorschläge unterbreitete und auch die Akten für seine Vertretung in tadellosem Zustand hinterließ - Umstände also, die die betrieblichen Interessen des Beklagten nicht beeinträchtigen, sondern nur fördern konnten. Berücksichtigt man überdies, dass sich die Situation auch durch das Verhalten des Beklagten zuspitzte, indem dem Nebenintervenienten etwa abredewidrig ein sehr kleines Zimmer zugewiesen und die Kommunikation mit ihm zunehmend distanzierter wurde, wodurch er sich gemobbt fühlte, so können die aufgetretenen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit ihm nicht generell seiner Persönlichkeit oder seiner Arbeitsweise zugeschrieben werden, sondern müssen auch als Reaktion auf die Vorgehensweise des Beklagten gedeutet werden.

In Anbetracht all dessen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die betrieblichen Interessen des Beklagten durch in der Person des Nebenintervenienten gelegene Umstände gravierender beeinträchtigt wären als dessen Interessen. Die Kündigung stellt sich damit als sozial ungerechtfertigt dar.

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