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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob Unterlassungsansprüche Dritter einem Anspruch des Urhebers nach § 86 UrhG entgegenstehen

Dass der Urheber möglicherweise für eine eigene Verwertung die Zustimmung seines Auftraggebers oder der abgebildeten Person einholen müsste, ist unerheblich

27. 03. 2012
Gesetze: § 86 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Unterlassungsansprüche Dritter

GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012

Die Klägerin ist Berufsfotografin. Sie fotografierte ein später entführtes Mädchen mit fünf Jahren im Kindergarten und mit sieben Jahren im Hort. Die Mutter des Mädchens suchte einige Bilder aus und bezahlte sie, indem sie ihrer Tochter das Geld mitgab. Mit der Klägerin hatte sie dabei keinen Kontakt. Nach der Entführung des Mädchens überließ sie die Fotos zu Fahndungszwecken der Polizei.

Jahre später flüchtete das Mädchen. Aus diesem Anlass veröffentlichten verschiedenen Medien ab dem 24. August 2006 einige dieser Fotos ohne Zustimmung der Klägerin. Vier dieser Fotos befanden sich damals im Bestand von Presseagenturen, ein Fünftes stellten die Ermittlungsbehörden den Medien bei einer Pressekonferenz am 24. August 2006 zur Verfügung. Dabei teilten sie den Medienvertretern mit, dass sie ein Interesse daran hätten, den Fotografen und Personen, die das abgebildete Mädchen gesehen hätten, ausfindig zu machen.

OGH: Richtig ist, dass das angemessene Entgelt iSv § 86 UrhG bei Erteilung eines Werknutzungsrechts - anders als bei einer bloßen Werknutzungsbewilligung - nur dem Berechtigten, nicht mehr dem Urheber zusteht. Das gilt allerdings nur im Umfang der Rechteübertragung, denn nur insofern führt die Einräumung des Rechts dazu, dass die Nutzungen des Werks ausschließlich dem Rechtsnehmer zugewiesen sind. Die Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte erhält, reichen im Zweifel nicht weiter, als es für den Zweck der vorgesehen Werknutzung erforderlich ist. Daher erfasst auch eine ausdrückliche Rechteübertragung durch einen Fotografen im Regelfall nicht den Abdruck (die Vervielfältigung) von ihm hergestellter Privatfotos in Printmedien. Umso weniger kann im vorliegenden Fall die konkludente Einräumung eines solchen Werknutzungsrechts angenommen werden. Der Entgeltanspruch steht daher grundsätzlich der Klägerin, nicht ihrer Auftraggeberin zu.

Aus ergänzender Auslegung des seinerzeit geschlossenen Vertrags könnte zwar abgeleitet werden, dass die Klägerin nicht befugt wäre, die Fotos Dritten zur Verwertung in Online- oder Printmedien zu überlassen. Auch Rechte der abgebildeten Person (§ 78 UrhG) stehen einer solchen Vorgangsweise möglicherweise entgegen. Beides änderte jedoch nichts am Bestehen des Anspruchs der Klägerin nach § 86 UrhG. Dieser Anspruch hat eine bereicherungsrechtliche Grundlage. Es ist daher zu fragen, wem die Rechtsordnung den durch die bereits erfolgte Verwertungshandlung realisierten Vermögenswert des Fotos zuweist. Das ist im Verhältnis zwischen dem Urheber und einem dritten Nutzer, der nicht zur Verwertung berechtigt war, jedenfalls der Urheber. Denn der Dritte hätte für die Verwertung die Zustimmung des Urhebers (oder eines Werknutzungsberechtigten) einzuholen gehabt. Seine Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts hängt nicht davon ab, ob der Berechtigte tatsächlich zugestimmt hätte, sie ergibt sich vielmehr aus dem Eingriff in die absolut geschützte Rechtsstellung des Urhebers. Dass dieser möglicherweise für eine eigene Verwertung die Zustimmung seines Auftraggebers oder der abgebildeten Person einholen müsste, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Diesen Personen stünden zwar allenfalls Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zu, das kann aber nicht dazu führen, dass die jedenfalls rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht rückgängig gemacht werden dürfte. Allfällige Ersatzansprüche der abgebildeten Person hätten eine eigenständige rechtliche Grundlage (§ 78 UrhG, Nutzung des vermögenswerten Bekanntheitsgrades) und könnten daher gegebenenfalls neben den urheberrechtlichen Ansprüchen der Klägerin bestehen.

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