Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden
GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
OGH: § 42c UrhG erfasst den Fall, dass auf einem Lichtbild, das ein „Tagesereignis“ zeigt, ein anderes Werk wahrgenommen werden kann. Trifft das zu, so rechtfertigt das Interesse an der aktuellen Berichterstattung den in der Vervielfältigung des Lichtbilds liegenden Eingriff in das Urheberrecht am anderen Werk. Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden.