§ 41 UrhG ist grundsätzlich nur auf Lichtbilder anwendbar, die bei Sicherheitsbehörden zur Veröffentlichung aufliegen; Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Sicherheitsbehörden ausdrücklich zur Veröffentlichung eines bestimmten Lichtbilds aufrufen, über das sie selbst nicht verfügen
GZ 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
OGH: § 41 UrhG beruht auf Art 5 Abs 3 lit e RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL). Diese Bestimmung hat der EuGH wie folgt ausgelegt (RS C-145/10, Painer):
„Art 5 Abs 3 Buchst e [Info-RL] ist unter Bedacht auf deren Art 5 Abs 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen iZm einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.“
Die Anwendung dieser Entscheidung auf den Einzelfall obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, wobei der EuGH in diesem Zusammenhang deren „weiten Ermessensspielraum“ betont. Auf dieser Grundlage sieht sich der Senat nicht veranlasst, von seiner Rsp zu § 41 UrhG abzugehen. Danach setzt die Veröffentlichung eines Personenbildes im Interesse der Strafrechtspflege einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Vielmehr genügt es, wenn bei den Sicherheitsbehörden Lichtbilder zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen wird.
§ 41 UrhG ist daher grundsätzlich nur auf Lichtbilder anwendbar, die bei Sicherheitsbehörden zur Veröffentlichung aufliegen. Die Veröffentlichung anderer (wenn auch ähnlicher) Lichtbilder ginge über das zum Erreichen des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (EuGH Rs C-145/10, Painer, Rz 106 mwN) und wäre daher nicht mehr von der freien Werknutzung im Interesse der Strafrechtspflege gedeckt. Aus diesem Grund hat der Senat den Vorinstanzen in 4 Ob 92/08w (- Natascha K III) die Prüfung der Frage aufgetragen, von wem die dort Beklagten die strittigen Lichtbilder bekommen hatten. Anderes könnte zwar allenfalls gelten, wenn die Sicherheitsbehörden ausdrücklich zur Veröffentlichung eines bestimmten Lichtbilds aufrufen, über das sie selbst nicht verfügen; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Weiters muss der Hinweis auf die anhängigen Ermittlungen „im Kontext“ mit der Publikation erfolgen. Dafür reicht ein bloßer Bericht über anhängige Ermittlungen nicht aus. Vielmehr muss sich daraus ergeben, in welchem inhaltlichen Zusammenhang die Veröffentlichung mit diesen Ermittlungen steht. Das wäre etwa der Fall, wenn nach der abgebildeten Person gesucht wird und (daher) ein Interesse an diesbezüglichen Hinweisen besteht.