Die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke müssen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein; fehlt die Unterscheidungskraft der Marke aber nur in einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden
GZ 4 Ob 14/12f, 28.02.2012
OGH: Die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke müssen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein; fehlt die Unterscheidungskraft der Marke aber nur in einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden. Da aber die Unterscheidungskraft der klägerischen Marke zwischen den Parteien nur in Deutschland und Österreich strittig war, war auch nur zu prüfen, ob in diesen beiden Mitgliedstaaten die Klägerin mit ihrer Gemeinschaftsmarke Verkehrsgeltung erlangte. Dies wurde bejaht, weshalb mangelnde Unterscheidungskraft oder bloß beschreibender Charakter der Marke als Nichtigkeitsgrund ausscheidet. Mangels diesbezüglichen Vorbringens in der Widerklage ist aber auch die Kenntnis der Klägerin von allfälligen Vorbenützungen als eine der Voraussetzungen ihrer behaupteten Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke nur in Deutschland und Österreich zu überprüfen gewesen.