Eine sog „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist ohne Wirkung und stellt daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht
GZ 13 Os 72/11d, 14.07.2011
OGH: Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist anzumerken, dass eine (hier unter Berufung auf „§ 190 Z 2 StPO“ erklärte) sog „Subsumtionseinstellung“ hinsichtlich einer idealkonkurrierenden strafbaren Handlung (§ 206 Abs 1 StGB) bei gleichzeitiger Anklage der Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 201 Abs 1 StGB) ohne Wirkung ist und daher kein Verfolgungshindernis (vgl § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) darstellt, weil ein solches (rechtlich verfehltes) Vorgehen der Staatsanwaltschaft deren (grundsätzlichen) Verfolgungswillen nicht in Zweifel zieht