Auch die getrennte Anführung von Konten für die 10%igen Umsätze und die 20%igen Umsätze ist möglich
GZ 5 Ob 124/11p, 13.12.2011
OGH: Ob die Jahresabrechnung des Verwalters eines Wohnungseigentumsobjekts den gesetzlichen Kriterien, insbesondere des § 34 WEG 2002 entspricht, erweist sich nicht grundsätzlich als erhebliche Rechtsfrage; eine dabei gebotene Prüfung allein von Einzelpositionen und/oder dem vom Verwalter (im Einzelfall nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen) vorgenommenen Aufbau der Abrechnung schließt eine Rechtsfrage dieser Qualität eher aus.
Aus der Tatsache, dass das Erstgericht zur Überprüfung der Jahresabrechnung einen Sachverständigen bestellt hat und dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermeintliche Unklarheiten nicht sofort aufklären konnte, erweist bei einem zahlreiche Wohnungseigentumsobjekte umfassenden und einer deshalb umfangreicheren Abrechnung keineswegs, dass es dieser an der notwendigen Nachvollziehbarkeit und Klarheit fehle. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass das Nachvollziehen derartiger Rechenwerke ein gewisses Maß an Einarbeitung erfordert.
Wenn sich die Gesamtsumme der Betriebsausgaben, durch die (bloße) Addition der Ausgabengruppen ermitteln lässt, dann macht der fehlende Ausweis einer gegliederten Zusammenfassung die Abrechnung nicht unschlüssig.
Wie die Umsatzsteuer bei der Jahresabrechnung ausgewiesen werden kann, hat der OGH bereits in der Entscheidung 5 Ob 183/09m dargestellt. Die getrennte Anführung von Konten für die 10%igen und die 20%igen Umsätze widerspricht der genannten Entscheidung nicht. Aus dieser geht auch hervor, dass das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung ist und insoweit nur Leistungsvorgänge auszuweisen sind.
Mit den von der Erstantragstellerin kritisierten Übersichtlichkeitsdefiziten bei der Darstellung der Einzahlungen der Wohnungseigentümer werden ausschließlich einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsfragen angesprochen.
Schließlich hat das Rekursgericht auch zutreffend erkannt, dass die Abrechnungspflicht die Antragsgegnerin erst ab 1. 9. 2004 (Beginn ihrer Verwaltertätigkeit) traf. Abrechnungsmängel für den davor gelegenen Zeitraum hat die Antragsgegnerin genauso wenig zu vertreten wie daraus folgende, von der Erstantragstellerin behauptete Mängel für die Gesamtschau auf das Jahr 2004. Für die Zeit von 9-12/2004 hat das Rekursgericht das Vorliegen einer ausreichenden Abrechnung dagegen vertretbar bejaht.