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Zivilrecht

OGH: Vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrags nach § 1118 ABGB wegen Zinsrückstands

Für den Zugang der Räumungsklage ist nicht § 862a ABGB maßgeblich, richtet sich doch die Zustellung von Klagen nach § 106 ZPO und dem ZustG (vgl § 1 ZustG)

27. 03. 2012
Gesetze: § 1118 ABGB, § 1 ZustG, § 13 ZustG, § 16 ZustG, § 106 ZPO
Schlagworte: Bestandrecht, Vertragsauflösung, Mietzinsrückstands, Einmahnung, Räumungsklage, Zustellung

GZ 6 Ob 2/12f, 12.01.2012

OGH: Ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrags nach § 1118 ABGB berechtigender qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Zahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Eine Einmahnung iSd § 1118 ABGB ist jedenfalls in der Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage zu erblicken, sofern die Mietzinsschuldigkeit darin hinreichend konkretisiert ist. Es muss immer die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungerklärung - gewahrt werden. Da die Aufhebung des Bestandvertrags somit erst nach erfolgloser Mahnung erklärt werden kann, kann - wenn mangels außergerichtlicher Mahnung die Klage erst die Mahnung ersetzt - nicht die Klage selbst, sondern nur die Weiterführung des Verfahrens als konkludente Vertragsaufhebungserklärung angesehen werden. Das Räumungsbegehren ist also nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses noch bestand.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist für den Zugang der Räumungsklage nicht § 862a ABGB maßgeblich, richtet sich doch die Zustellung von Klagen nach § 106 ZPO und dem ZustG (vgl § 1 ZustG). Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (§ 13 Abs 3 ZustG). Der Zweitbeklagte, der die gegen die erstbeklagte Mieterin gerichtete Zahlungs- und Räumungsklage am 11. 4. 2008 - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - „versehentlich“ übernahm, war nach den Feststellungen weder ein zur Empfangnahme befugter Vertreter noch ein Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG. Zustellungsmängel heilen in dem Zeitpunkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor Anfang Mai 2008. Die Meinung der Revisionswerber, die in § 1118 ABGB normierte Frist habe mit Klagszustellung am 11. 4. 2008 zu laufen begonnen, weil sie an diesem Tag in den Machtbereich der Erstbeklagten gelangt sei, ist unzutreffend.

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