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OGH: § 1489 ABGB – reicht schon die subjektive Überzeugung des Klägers über Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen?

Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang

27. 03. 2012
Gesetze:
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Beginn, subjektive Überzeugung, Erkundigungspflicht, Sachverständigengutachten

GZ 4 Ob 144/11x, 22.11.2011

OGH: Die Rsp zum Beginn der Verjährungsfrist kann wie folgt zusammengefasst werden:

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen.

Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht überspannt werden.

Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Zwar ist er im Regelfall nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden.

Zwar war der Kläger schon im April 2005 vom Vorliegen des jetzt behaupteten Behandlungsfehlers „überzeugt“. Allerdings ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass diese „Überzeugung“ auf objektiven Grundlagen beruht hätte. Vielmehr handelte es sich offenkundig um eine bloße Schlussfolgerung aus zeitlichen Abläufen. Damit lag in Wahrheit eine bloße Mutmaßung vor, die noch nicht der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände gleichgesetzt werden kann. Die subjektive „Überzeugung“ vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes setzt die Verjährungsfrist für sich allein noch nicht in Gang. Denn die bloße „Überzeugung“ vom Vorliegen einer bestimmten Schadensursache ermöglicht dem Kläger noch nicht, unter Bedachtnahme auf seine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1 ZPO) ein konkretes Tatsachenvorbringen zu den relevanten Umständen zu erstatten.

Wohl aber kann im vorliegenden Fall eine Obliegenheit des Klägers angenommen werden, Schritte zur Objektivierung seiner „Überzeugung“ zu setzen. Macht der Geschädigte einen konkreten Anspruch geltend, kann die Gegenseite im Regelfall darauf vertrauen, dass er über ausreichende Grundlagen für seine Behauptungen verfügt. Trifft das nicht zu, wird er sich diese Grundlagen unverzüglich beschaffen müssen.

Dieser Obliegenheit ist der Kläger im konkreten Fall aber dadurch nachgekommen, dass er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche (auch) an die Tiroler Patientenvertretung gewendet hat. Er konnte - ebenso wie die Gegenseite - damit rechnen, dass im folgenden Schlichtungsverfahren ein Gutachten eingeholt würde, und war daher nicht gehalten, selbst entsprechende Schritte zu setzen. Ein Beginn der Verjährungsfrist im April 2005 kann daher auch nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers gestützt werden.

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