Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind
GZ 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
OGH: Die Verjährung bezieht sich auf den jeweils geltend gemachten Anspruch; dieser wiederum wird - wie der Streitgegenstand - durch die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen konkretisiert. Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Dies ist in der Rsp für die Ableitung eines Amtshaftungsanspruchs aus dem Handeln verschiedener Organe anerkannt, ebenso dann, wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich einen (weiteren) Schaden verursacht („fortgesetzte Schädigung“). Die Behauptung zweier verschiedener Behandlungsfehler anlässlich einer Operation, die jeweils für sich allein den geltend gemachten Schaden verursacht hätten, kann nicht anders beurteilt werden.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Kläger bringt einerseits vor, dass der Zweitbeklagte bei der Operation im Jänner 2004 wegen eines bereits damals bestehenden Infekts auch den Prothesenschaft hätte austauschen müssen. In diesem Fall wären die weiteren Schmerzen und die dritte Operation unterblieben. Andererseits behauptet er, dass es (erst) bei der Operation durch den Zweitbeklagten zu jener Infektion gekommen sei, die die weiteren Schmerzen verursacht und die dritte Operation notwendig gemacht habe. Er macht daher zwei Behandlungsfehler geltend, die jeweils für sich allein seinen Schaden verursacht hätten. Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher für beide Ansprüche gesondert zu beurteilen.