Geht es um das Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs in einem behördlichen Verfahren, ist in aller Regel eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzunehmen
GZ 1 Ob 239/11w, 22.12.2011
OGH: Eine Verletzung der „Rettungspflicht“ des § 2 Abs 2 AHG führt nur dann zum Anspruchsverlust, wenn dem Geschädigten die Unterlassung eines „Rechtsmittels“ als Sorglosigkeit im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Dabei kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. Geht es um das Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs in einem behördlichen Verfahren, ist in aller Regel eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzunehmen. Grundsätzlich soll nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung Ersatz gewährt werden; der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist gehalten, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. In aller Regel ist es dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheids, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muss, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen.