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VwGH: Zwangsrechtseinräumung gem § 63 lit b WRG

Ein Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein

21. 03. 2012
Gesetze: § 63 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken, Zwangsrechtseinräumung

GZ 2010/07/0148, 26.01.2012

VwGH: Nach stRsp muss ein Zwangsrecht iSd § 63 lit b WRG zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Das angestrebte Ziel darf nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein. Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 leg cit geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sind. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedungsmöglichkeiten bestehen.

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