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Steuerrecht

VwGH: Abbruchkosten eines Mietgebäudes als Werbungskosten

Wird nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, zB ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient, ist die steuerliche Berücksichtigung der Abbruchkosten geboten

21. 03. 2012
Gesetze: § 16 EStG, § 28 EStG, § 2 Abs 3 Z 6 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Werbungskosten, Abbruchskosten, vermietetes Gebäude, zukünftige Weitervermietung

GZ 2009/15/0126, 25.11.2010

VwGH: Gem § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt.

Die Beschwerde macht geltend, die Abbruchkosten seien nachträgliche Werbungskosten zur Gebäudevermietung; die Abbruchkosten seien durch die bisherige Vermietung des Gebäudes veranlasst und zwangsläufig erwachsen. Weiters macht die Beschwerde geltend, die Abbruchkosten seien auch Werbungskosten der zukünftigen Weitervermietung. Ohne Hausabbruch hätten die Werbetafeln nicht errichtet werden können.

Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen anfallen, fallen unter den Werbungskostenbegriff, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist. Beziehen sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor seiner Beendigung, dann liegen nachträgliche Werbungskosten vor. Aufwendungen, die die Zeit nach der Einstellung der Vermietung betreffen, bilden hingegen keine nachträglichen Werbungskosten. Da die Kosten des Abbruchs des Hauses die Zeit nach der Einstellung der Vermietung des Hauses betreffen, können diese nicht als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen aus der früheren Vermietung des Gebäudes besteht nicht.

Werden Aufwendungen für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes getätigt, um ein allenfalls neu bebautes Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der §§ 16 Abs 1 und 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG. Wird ein abbruchreifes Gebäude abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt. Wird nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, beispielsweise ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient, ist die steuerliche Berücksichtigung der Abbruchkosten geboten.

Aufwendungen auf zur Einkünfteerzielung bestimmte Objekte können auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen vorübergehend keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände) als klar erwiesen angesehen werden kann. Die bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, der Abriss des Altgebäudes habe auch dazu gedient, die geplante Errichtung von Werbeträgern zu ermöglichen und diese zu vermieten. Es bestehe daher ein kausaler Zusammenhang zwischen den Abbruchkosten und den künftigen Einnahmen. Es sei aber nur jener Teil der Abbruchkosten des Altgebäudes steuerlich beachtlich, der der künftigen Erzielung von Einnahmen zuzuordnen sei. Hiezu setzte die belangte Behörde das Verhältnis der Gesamtfläche des bebauten Grundstückes zu jener Fläche ("Baufläche befestigt") an, auf welcher die Werbetafeln errichtet wurden.

In der Beschwerde wird zur Nutzung der übrigen Liegenschaftsteile (jener weitaus überwiegenden Liegenschaftsteile, auf denen keine Werbetafeln errichtet wurden) ausgeführt, eine Verpachtung dieser Teilfläche an einen Landwirt sei "immer noch in Abklärung"; dazu habe bei der Begehung der Liegenschaft durch den Referenten (der belangten Behörde) mangels Kenntnis über diesen Lokalaugenschein keine Stellung genommen werden können. Soweit damit ein Verstoß gegen das Parteiengehör behauptet wird, wird die Relevanz eines Verfahrensmangels nicht ausreichend dargetan: Aus diesem - wenig konkreten - Vorbringen könnte eine (im Streitzeitraum vorliegende) ernsthafte (nach außen getretene) Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte hinsichtlich dieser Restfläche nicht abgeleitet werden. Mit den weiteren in der Beschwerde - ebenfalls wenig konkret - geschilderten Versuchen zur Nutzung dieser Liegenschaftsteile hat sich aber die belangte Behörde in einer vom VwGH nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass insoweit eine Absicht zur Einnahmenerzielung nicht hinreichend nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei.

Damit ist aber die Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte nur hinsichtlich eines kleinen Teiles der Liegenschaft des Bf als erwiesen anzusehen.

Die Kosten des Abbruches stehen demnach sowohl im Veranlassungszusammenhang mit der einkommensteuerlich relevanten Vermietung dieses (kleinen) Teils der Liegenschaft als auch mit der außerhalb der Sphäre der Einkommensteuer gelegenen Nutzung privaten Vermögens des Bf (hinsichtlich der Restfläche). Die Beschwerde kann nicht aufzeigen, dass der Bf durch die Aufteilung der Abbruchkosten auf die von der Vermietungsabsicht betroffenen Teile der Liegenschaft einerseits sowie auf die Restfläche anderseits beschwert sei.

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