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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 3 VStG

Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung erst ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird

21. 03. 2012
Gesetze: § 31 VStG
Schlagworte: Strafbarkeitsverjährung, Straferkenntnis, Berufungsentscheidung

GZ 2010/02/0185, 27.01.2012

VwGH: Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung erst ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.

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