Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung erst ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird
GZ 2010/02/0185, 27.01.2012
VwGH: Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung erst ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.