Ein Anbringen iSd § 13 AVG liegt erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt
GZ 2010/07/0148, 26.01.2012
VwGH: Nach stRsp liegt ein Anbringen iSd § 13 AVG erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt, sodass die Gefahr des Verlustes einer übermittelten Eingabe den Einschreiter trifft.