Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht iSd §§ 331 ff EO dar, und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden
GZ 3 Ob 89/11a, 06.07.2011
OGH: Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden Bedenken gegen die von der Rsp und der überwiegenden Lehre vertretene Auffassung vorgetragen, wonach Exekution auf Liegenschaftsanteile nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt werden kann und die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, kein Vermögensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellt.
Die hier ausschließlich beantragte selbständige Pfändung des Teilungsanspruchs allein kommt auch nach Hofmeister, auf den sich der Revisionsrekurs beruft, nicht in Betracht: Hofmeister geht lediglich davon aus (im Übrigen mit dem Zugeständnis, dass für die Richtigkeit der hA spreche, dass iZm zahlreichen Bestimmungen der EO zur Realexekution die Liegenschaftsanteile immer wieder ausdrücklich erwähnt sind), dass in der Pfändung des Anteilsrechts auch die Pfändung der Teilungsbefugnis gelegen sei.
Das entspricht der vom Senat geteilten hA, dass auch bei Exekution in Miteigentumsanteile an Fahrnissen nur das Anteilsrecht des Verpflichteten nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden kann, nicht aber einzelne daraus abgeleitete Befugnisse wie der Teilungsanspruch.
Auch § 13 Abs 3 WEG, auf dessen analoge Anwendung sich die betreibende Partei beruft, sieht nur einen mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums vor. Der Aufhebungsanspruch allein stellt auch nach WEG grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht dar.
Dass der Insolvenzverwalter Teilungsklage erheben kann, beruht darauf, dass dieser in das Massevermögen betreffenden Angelegenheiten alle Rechte wahrnehmen kann, die sonst dem Schuldner zustehen. Mit der Zulässigkeit der Exekutionsführung auf Liegenschaftsanteile durch Pfändung des Teilungsanspruchs steht diese Befugnis nicht in Zusammenhang.
Welche Bedeutung dem wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Teilungsanspruch zukommt, bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung.