Ein nach § 353 EO zu vollstreckender Exekutionstitel muss iSd § 7 Abs 1 EO ausreichend bestimmt sein
GZ 3 Ob 24/12v, 22.02.2012
OGH: Ein nach § 353 EO zu vollstreckender Exekutionstitel muss iSd § 7 Abs 1 EO ausreichend bestimmt sein; er muss - wenngleich nicht in allen Details - Art, Inhalt, Leistungsort und überhaupt die nähere Beschaffenheit der geschuldeten Handlung genau beschreiben.