Grundsätzlich ist bei Dauerrechtsverhältnissen in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht; entscheidend ist aber, dass das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Rechtsstreit zu vermeiden
GZ 10 Ob 3/12g, 14.02.2012
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten als Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus die Feststellung, dass er verpflichtet sei, für den Bezug von Trink- und Nutzwasser in diesem Wohnhaus an ihn als Wasserversorger einen Wasserzins in der Höhe von 1,30 EUR/m³ bezogenen Trink- und Nutzwassers zu zahlen. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, das Feststellungsbegehren beziehe sich auf das Jahr 2008 und die Zukunft. Da der Beklagte den geforderten angemessenen und örtlichen Wasserzins bestreite, sei er „genötigt“, diesen gerichtlich feststellen zu lassen. Er sei im Hinblick auf die Einschränkung um das Zahlungsbegehren von 42,02 EUR für den Abrechnungszeitraum 2007/2008 berechtigt, ein Feststellungsbegehren zu stellen.
OGH: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.
Eine solche Fehlbeurteilung liegt jedoch nicht vor: Grundsätzlich ist bei Dauerrechtsverhältnissen in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht. Entscheidend ist aber, dass das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Rechtsstreit zu vermeiden. Das rechtliche Interesse fehlt bei Untauglichkeit der Feststellungsklage, dh wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit für das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann.
Der festgestellte ortsübliche Wasserzins bezieht sich auf die Jahre 2009 und 2010. Für diesen Zeitraum hätte der Kläger die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage (Gegenteiliges wird in der Revision nicht geltend gemacht), sodass insofern kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage besteht. Die Angemessenheit eines Wasserzinses für künftigen Wasserbezug ist erst in der (ungewissen) Zukunft zu beurteilen. Der angemessene Wasserzins unterliegt aber zukünftigen Preisschwankungen, sodass eine objektive Ungewissheit bestehen bleibt. Die Höhe des zukünftigen Wasserzinses könnte sich nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten des Klägers ändern. Im zweitgenannten Fall hätte der Beklagte aber weniger als 1,30 EUR pro m³ Wasser an den Kläger zu zahlen. Angesichts dessen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die begehrte Feststellung nicht berechtigt ist, zutreffend, bedeutet sie doch eine Änderung des Umfangs der vertraglichen Leistungspflicht des Beklagten, der nur verpflichtet ist, einen angemessenen Wasserzins zu zahlen, der aber niederer als 1,30/m³ EUR sein kann.