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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Anwendung der Härtefallregelung (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG) bei qualifizierter Angestelltentätigkeit?

Die Härtefallregelung des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG ist auf Versicherte, denen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zukommt, nicht anzuwenden

19. 03. 2012
Gesetze: § 273 ASVG, § 255 ASVG, § 271 ASVG
Schlagworte: Pensionsversicherung, Berufsunfähigkeitspension, qualifizierte Angestelltentätigkeit, Berufsschutz, spezieller Verweisungsschutz, Härtefallregelung, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, leichte körperliche Tätigkeiten

GZ 10 ObS 173/11f, 14.02.2012

OGH: Wenngleich der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls seine der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten entsprechende, zuletzt ausgeübte Außendiensttätigkeit nicht mehr verrichten kann, kann er auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe III/3 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten im Innendienst (Operator, Datenprüfer, Arbeitsvorbereiter oder Programmierer) verwiesen werden, die von Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden. Dieses Ergebnis zieht der Kläger in seiner Revision nicht in Zweifel.

Der erkennende Senat hat in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 146/11k vom 17. 1. 2012 bei einem mit einfachen Bürotätigkeiten beschäftigt gewesenen Kläger darauf hingewiesen, dass vor einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 273 Abs 2 und 3 (in der nunmehr geltenden Fassung des SRÄG 2011) iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG zu prüfen ist, ob der Versicherte in der Lage ist, seiner zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübten Berufstätigkeit weiterhin nachzugehen.

Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch vorrangig die Frage, ob eine Anwendung der Härtefallregelung auf den Kläger, der zuletzt über einen Zeitraum von 25 Jahren eine qualifizierte Angestelltentätigkeit der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten ausgeübt hat, überhaupt in Betracht kommt.

Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Härtefallregelung für stark leistungseingeschränkte ungelernte ArbeiterInnen und für bestimmte selbstständig Erwerbstätige (nämlich Bäuerinnen und Bauern) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein spezieller Verweisungsschutz die derzeit judizierte weite Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt zu einer Verweisbarkeit in einem engen Segment einschränken und so diesen Menschen einen Zugang zu einer Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension öffnen. Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es also, jene Berufsverweisungen, die bisher zu Härtefällen geführt haben, zu vermeiden. Die neue Härtefallregelung wird in der Praxis für Bäuerinnen und Bauern sowie ungelernte ArbeiterInnen, die ein sehr stark eingeschränktes Leistungskalkühl haben, relevant werden und soll auf eine sehr kleine Zahl von Härtefällen beschränkt bleiben. Die Härtefallregelung sieht somit vor, dass auch Versicherte, die noch in der Lage sind, am allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten, von diesen jedoch nur mehr die besonders leichten (Tätigkeiten mit dem „geringsten Anforderungsprofil“) zu verrichten, künftig als invalid (erwerbsunfähig) gelten. Diese Tätigkeiten und die sich daraus ergebende faktische Unvermittelbarkeit konstituieren somit den Härtefall, der Zugangserleichterungen in die Invaliditätspension (Erwerbsunfähigkeitspension) sachlich rechtfertigt.

Bei der Härtefallregelung im ASVG handelt es sich somit nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers um einen speziellen Verweisungsschutz für ungelernte ArbeitnehmerInnen. Dies zeigt sich auch darin, dass die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG ua nur dann zur Anwendung kommt, wenn die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig war und daher keinen Berufsschutz genießt. Bei Vorliegen eines Berufsschutzes iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG entspricht nämlich das Verweisungsfeld im Wesentlichen dem ausgeübten (erlernten oder angelernten) Beruf und es kommt daher eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohnedies nicht in Betracht. Nichts anderes kann aber für Angestellte gelten, die für eine bestimmte Zeit eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt haben und daher Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen. Bei Angestellten ist zwar nach stRsp eine Verweisung auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet sind (im konkreten Fall die Verweisung des Klägers auf eine Tätgkeit der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte), zulässig, eine Verweisung auf ungelernte Arbeitertätigkeiten - damit auch auf Tätigkeiten mit „geringstem Anforderungsprofil“ - ist jedoch unzulässig, weil der Versicherte nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden darf, durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG verloren gehen würde. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Härtefallregelung des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG auf Versicherte, denen - wie dem Kläger - Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zukommt, nicht anzuwenden ist. Die Härtefallregelung findet im Bereich der Angestellten vielmehr nur auf Versicherte Anwendung, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen und deren Berufsunfähigkeit daher nach § 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122 zu beurteilen ist.

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