Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage der Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 333 Abs 4 ASVG auf eine externe Sicherheitsfachkraft nach §§ 73 ff ASchG

Einer externen Sicherheitsfachkraft nach §§ 73 ff ASchG kommt das Haftungsprivileg gem § 333 Abs 1 und 4 ASVG zugute

19. 03. 2012
Gesetze: § 333 ASVG, §§ 73 ff ASchG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, externe Sicherheitsfachkraft

GZ 2 Ob 174/11v, 14.02.2012

OGH: Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber. Gerade der von den Revisionswerberinnen ins Treffen geführte § 83 Abs 9 ASchG belegt dies eindrücklich. Danach enthebt weder die Bestellung von Präventivfachkräften (wozu gem § 83 Abs 1 ASchG auch die Sicherheitsfachkräfte gehören) noch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gem § 78b die Arbeitgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Sicherheitsfachkräfte haben gem § 76 Abs 1 ASchG die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

Sicherheitsfachkräfte üben damit sehr wohl Tätigkeiten aus, die der Erfüllung von Arbeitgeberpflichten dienen, und üben so Arbeitgeberfunktionen aus; sie sind gewissermaßen Gehilfen der Arbeitgeber bei Erfüllung von deren Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern im Bereich der Arbeitssicherheit.

Mag das Gesetz zwar nicht formell von einer Weisungsbefugnis der Sicherheitsfachkräfte gegenüber den Arbeitnehmern sprechen, so haben doch nach § 76 Abs 1 ASchG die Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, ua die Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit zu beraten. Gem § 76 Abs 4 Z 2 ASchG haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten. Diese Beratung hätte keinen Sinn, wenn sie für die Arbeitnehmer völlig unverbindlich wäre, weil dann ihr Zweck, nämlich die Gewährleistung der Arbeitssicherheit, nicht erreicht werden könnte. Ein Arbeitnehmer, der sich um eine diesbezügliche Beratung iSe Hinweises auf eine einzuhaltende Sicherheitsmaßnahme nicht kümmert, müsste zumindest mit einer Mitteilung an den Arbeitgeber rechnen. Insofern kommt der „Beratung“ durch die Sicherheitsfachkraft de facto der Charakter einer Weisung zu.

Das Haftungsprivileg ist somit anzuwenden.

Trotz der Zitierung einiger Arbeitnehmerschutzvorschriften, die der Beklagte nach Ansicht der Revisionswerberinnen verletzt haben soll, gelingt es ihnen nicht, Bedenken gegen die im vorliegenden Einzelfall getroffene Beurteilung der Vorinstanzen, dem Beklagten falle keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, zu wecken. Zum angeblichen Verstoß des Beklagten gegen § 14 ASchG (Unterweisung der Arbeitnehmer) ist anzumerken, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Pflicht zur Unterweisung beim Assistenten bzw Werkmeister lag und sich weder aus dem Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Unternehmen noch aus der Aufgabenumschreibung für Sicherheitsfachkräfte gem § 76 ASchG zwingend ableiten lässt, der Beklagte wäre als Sicherheitsfachkraft zur Unterweisung iSd § 14 ASchG verpflichtet gewesen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass dem Beklagten als (externer) Sicherheitsfachkraft das Haftungsprivileg gem § 333 Abs 1 und 4 ASVG zugute kommt. Mangels grober Fahrlässigkeit haftet er den klagenden Sozialversicherungsträgern auch originär gem § 334 Abs 1 ASVG nicht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at