Keine relevante Förderung fremden Wettbewerbs liegt vor, wenn der beklagte Verband kein (eigenes) Interesse am Ergebnis seines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter hatte, sondern - seinen Statuten entsprechend - ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder handelte
GZ 4 Ob 222/11t, 28.02.2012
OGH: Der Senat hat erst jüngst einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen einen Verband verneint, der selbst nicht wirtschaftlich tätig wurde, sondern Warenvergleiche zu Informationszwecken veröffentlicht hat. Zur Förderung fremden Wettbewerbs ist seit der UWG-Novelle 2007 Wettbewerbsabsicht zwar nicht mehr erforderlich, sondern es genügt die objektive Eignung des beanstandeten Verhaltens fremden Wettbewerb zu fördern. Trotz einer solchen Eignung liegt aber keine relevante Förderung fremden Wettbewerbs vor, wenn andere Zielsetzungen bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der beklagte Verband kein (eigenes) Interesse am Ergebnis seines Produktvergleichs oder am wirtschaftlichen Erfolg der einzelnen Anbieter hatte, sondern - seinen Statuten entsprechend - ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder handelte. Dass er dadurch faktisch den Wettbewerb einzelner Anbieter förderte, ist ein bloßer Reflex dieser eindeutig einem anderen Zweck dienenden Tätigkeit.
Von dieser Rsp ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Die Veröffentlichung des vergleichenden Warentests durch die Zweitbeklagte im Rahmen deren gemeinnützigen statutarischen Zwecks diente ausschließlich der Interessenvertretung ihrer Mitglieder und der Information von Konsumenten. Eine Bevorzugung bestimmter Reifenhersteller durch die Zweitbeklagte haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt.