Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag eines denkmalgeschützten Objekts auch Bestandteile und Zubehörsachen umfasst, soweit diese von der Unterschutzstellung erfasst sind und ihre Entfernung zu einer Beeinträchtigung des Bestands, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung (§ 4 Abs 1 DMSG) führen würde
GZ 6 Ob 266/11b, 16.02.2012
OGH: Durch die Unterschutzstellung des Schlosses wurden gem § 1 Abs 9 DMSG auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen, wobei die Beurteilung des Vorliegens von Bestandteilen oder Zubehör nach Zivilrecht zu erfolgen hat. Zu den in § 1 Abs 9 DMSG angeführten „übrigen mit dem Denkmal verbundenen Teilen“ zählen zB Vertäfelungen oder eingebaute Kästen, nicht aber zufällig im Denkmal befindliches Mobiliar. Auch ein selbständiger Bestandteil im Eigentum einer anderen Person kann denkmalschutzrechtlich eine Einheit mit der Hauptsache bilden, zB wenn eine Kapelle und das zugehörige Altarbild im Eigentum verschiedener Personen stehen.
Bei Denkmalen die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts gem § 5 Abs 1 DMSG verboten (§ 4 Abs 1 DSMG).
§ 6 DMSG enthält Regelungen über die Veräußerung und Belastung von Denkmalen (§ 6 Abs 1 bis 4 DSMG) sowie von einzelnen Gegenständen aus einer Sammlung (§ 6 Abs 5 DSMG). Nach § 6 Abs 5 DMSG ist die freiwillige Veräußerung einzelner Gegenstände einer Sammlung ohne schriftliche Bewilligung des Bundesdenkmalamts verboten und gem § 879 ABGB nichtig.
Nach § 36 Abs 1 DMSG kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals wiederherzustellen hat. Verstöße gegen § 4 Abs 1 DMSG sind überdies nach § 37 DMSG strafbar. Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 DMSG ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, nach § 37 Abs 1 DMSG vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die bloße Veränderung eines Denkmals entgegen § 4 Abs 1 und 2 bzw § 5 Abs 1 DMSG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe zu ahnden.
Die Parteien bezeichnen die Bilder teilweise undifferenziert einmal als „Zubehör“, einmal als „Bestandteil“. Bestandteile sind - im Gegensatz zum Zubehör - mit der Hauptsache (wenn auch lose) körperlich verbunden und wesensmäßige Teile der Hauptsache.
Voraussetzung für die Qualifikation als unselbständige Bestandteile des Schlosses wäre, dass die Bilder mit der Hauptsache, also dem Gebäude, derart eng verbunden waren, dass sie tatsächlich nicht oder nur durch unwirtschaftliche Vorgangsweise abgetrennt werden konnten. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall evident nicht erfüllt. Damit kommt nur eine Qualifikation als selbständige Bestandteile oder Zubehör in Frage.
Ein selbständiger Bestandteil liegt vor, wenn er mit wirtschaftlichen Mitteln von der Restsache abgetrennt werden kann. Bestandteile sind in der Regel - wenn auch lose - mit der Hauptsache körperlich verbunden. Selbständige Bestandteile sind sonderrechtsfähig. Als selbständige Bestandteile hat die Rsp etwa maßgefertigte Fensterteile, die sich noch uneingebaut auf der Liegenschaft befinden, sowie ein von einem Restaurator abnehmbares Fresko sowie eine Statue in der Mauernische eines Hauses qualifiziert.
Demgegenüber versteht man unter Zubehör körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden, fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke mit der Hauptsache in Beziehung gebracht worden sind. Die Zubehöreigenschaft erfordert nach hA die Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebensachen.
Die Zubehöreigenschaft von Möbeln und Einrichtungsgegenständen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In zwei Entscheidungen hat der OGH Bilder als Zubehör qualifiziert (ZBl 1935/379; RZ 1973/73), wobei er in der ersten Entscheidung darauf abstellte, dass es sich um ein „erstrangiges Sanatorium“, also eine Hauptsache, an die die Verkehrsauffassung besondere Ausstattungserwartungen knüpft, handelte.
Die Abgrenzung zwischen selbständigem Bestandteil und Zubehör richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine körperliche Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache spricht eher für das Vorliegen eines Bestandteils. Allerdings kommt es auf die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen selbständigen Bestandteilen und Zubehör nicht an, weil sich aus dieser Unterscheidung keine abweichenden Rechtsfolgen ergeben.
Selbständige Bestandteile verlieren ihre Bestandteileigenschaft jedenfalls erst mit der körperlichen Trennung. Die körperliche Trennung ist dabei jedoch nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung. In diesem Sinne hat der OGH etwa maßgefertige, bereits auf der Liegenschaft befindliche, wenn auch noch nicht eingebaute Fenster als Bestandteile qualifiziert.
Die Zubehöreigenschaft endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, insbesondere der Zubehörwidmung. Im Zweifel ist auch für die Beendigung der Zubehöreigenschaft auf die reale Entfernung abzustellen, weil erst diese die dauerhafte Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentiert.
Durch bloß vorübergehende Entfernung von der Hauptsache, etwa zu Reparaturzwecken, geht weder die Zubehöreigenschaft noch die Bestandteilseigenschaft verloren. Aus diesem Grund geht etwa die Zubehöreigenschaft eines zur Reparatur gebrachten Traktors ebenso wenig verloren wie diejenige von Sachen eines Kurhausbetriebs durch zeitweise Unterbringung im Privatzimmer des Eigentümers.
Nach den Feststellungen hat der Kläger die Bilder zunächst nur zur Restaurierung abnehmen lassen. Dadurch ging die Zubehöreigenschaft nach dem Gesagten jedenfalls noch nicht verloren. Eine Aufhebung der Bestandteils- oder Zubehöreigenschaft der Wandgemälde kommt daher nur dadurch in Betracht, dass der Kläger die Bilder nach der Restaurierung nicht mehr in das Schloss zurückbrachte, sondern anderswo in seiner Gewahrsame behielt und damit eine dauerhafte Abtrennung von der Hauptsache herbeiführte.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es sich bei der dauerhaften Abtrennung eines Bestandteils und der Aufhebung der Zubehörwidmung durch die dauerhafte reale Entfernung um Realakte handle, auf die die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB nicht anwendbar sei.
Dem kann nicht gefolgt werden: § 294 ABGB unterscheidet nicht zwischen Zubehör und Bestandteilen, sondern spricht vom Zubehör als Oberbegriff für Zuwachs und „Nebensachen“. Bei letzteren unterscheidet es zwischen solchen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, und solchen, die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Dabei ist das „Gesetz“ sogar als erster Fall angeführt. Dieser Fall wird indes in der Literatur nicht näher behandelt. Teilweise wird er überhaupt nicht erwähnt, teilweise werden lediglich die verba legalia wiederholt.
Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen. Im Übrigen entspricht es auch bei nicht denkmalgeschützten Sachen ganz einhelliger Auffassung, dass es bei der Beurteilung, ob Fahrnisse tatsächlich dem Gebrauch der Hauptsache gewidmet sind, nicht allein auf den Willen des Eigentümers, sondern auch auf die Verkehrsauffassung, also auf die objektive Zweckbestimmung ankommt.
In Hinblick auf die gesetzliche Widmung als Zubehör kommt eine Aufhebung der diesbezüglichen Widmung durch privatautonomen Akt nicht mehr in Betracht. Dabei schadet nicht, dass eine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion nur in § 6 Abs 5 DMSG enthalten ist; vielmehr kann auch der Verstoß gegen andere Bestimmungen des DMSG nach § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit führen. Zwar kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 879 ABGB nur ein Vertrag nichtig sein, wenn dieser gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Das Wort „Vertrag“ ist allerdings nach ganz einhelliger Auffassung weit auszulegen. Darunter sind Rechtsgeschäfte aller Art, auch einseitige Rechtsgeschäfte sowie Erklärungen zu verstehen. Hingegen können tatsächliche Handlungen, die nicht Rechtsgeschäfte sind, nicht iSd § 879 ABGB nichtig sein.
In diesem Sinn bleibt für die Anwendung der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB etwa auf die Zerstörung einer denkmalgeschützten Sache kein Raum, weil es sich dabei um einen bloßen Realakt handelt. Die dort statuierte Nichtigkeitssanktion ist auf Rechtsgeschäfte bzw - in analoger Erweiterung - rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zugeschnitten. Hingegen handelt es sich in anderen Fällen bei der Aufhebung der Zubehörwidmung nicht um einen bloßen Realakt, sondern eine - rechtlicher Bewertung zugängliche - Rechtshandlung. Wenngleich diese Qualifikation der Zubehörwidmung und deren Aufhebung in Österreich - soweit ersichtlich - nicht näher erörtert wird, entspricht dieses Ergebnis doch der Auffassung zum deutschen Recht. Strittig ist dort lediglich, ob die Zubehörwidmung Geschäftsfähigkeit oder bloß natürliche Einsichtsfähigkeit voraussetzt.
Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. Im vorliegenden Fall würde die Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch „Entwidmung“ gegen § 4 Abs 1 DMSG verstoßen, brächte eine derartige Entwidmung es doch zwangsläufig mit sich, dass der betreffende Bestandteil bzw das betreffende Zubehör - entgegen § 4 Abs 1 DMSG - jederzeit entfernt werden könnte und dadurch der Bestand, die überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflusst würde.
Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die dauerhafte Entfernung als solche bereits zu einem Erlöschen der Zubehör- bzw Bestandteilseigenschaft geführt hat. Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung. Berücksichtigt man aber, dass nach § 4 DMSG jede Veränderung im angeführten Sinne unzulässig ist, dass diese auch gem § 37 DMSG strafbar ist und dass schließlich nach § 36 DMSG die Bezirksverwaltung die Wiederherstellung bzw Rückholung verfügen kann, so kann einer - wenn auch längerfristigen - räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Dies entspricht der hA zum Schicksal von Unternehmenszubehör im Fall der Unternehmensstillegung. Auch dort wird so lange die Zubehöreigenschaft bejaht, solange die Einheit noch nicht endgültig aufgehoben ist.
Handelt es sich bei den Bildern aber nach wie vor um Bestandteile bzw Zubehör, so führt schon die Auslegungsregel der §§ 1047, 1061 ABGB dazu, dass der Kaufvertrag vom 8. 1. 2001 auch die Bilder als Bestandteile bzw Zubehör des Schlosses umfasste. Sowohl Zubehör als auch selbständige Bestandteile werden - mangels anderweitiger Vereinbarung - mit der Hauptsache übereignet (§§ 1047, 1061 ABGB). Mangels abweichender Vereinbarung ist die Sache „mit ihren Bestandteilen und mit allem Zubehör“ zu übergeben, wobei der Übergeber beweisen müsste, dass Bestandteile und Zubehör von der Übergabe ausgenommen wurden.
Dem steht auch der von den Vorinstanzen festgestellte Wortlaut des Kaufvertrags nicht entgegen, wonach Sachen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses „nicht niet- und nagelfest mit den Gebäuden verbunden“ sind, nicht vom Vertrag umfasst sind. Vor dem Hintergrund der angeführten denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Strafbestimmung des § 37 DMSG und der Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, gem § 36 DMSG, die Rückstellung bescheidmäßig anzuordnen, ist diese Vereinbarung nicht dahingehend zu verstehen, dass dadurch ein strafbarer und zudem durch Bescheid rückzuführender Zustand von den Parteien in Kauf genommen würde. Eine derartige Intention kann redlichen Vertragsparteien nicht zugesonnen werden. Vielmehr ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Kaufvertrag eines denkmalgeschützten Objekts auch Bestandteile und Zubehörsachen umfasst, soweit diese von der Unterschutzstellung erfasst sind und ihre Entfernung zu einer Beeinträchtigung des Bestands, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung (§ 4 Abs 1 DMSG) führen würde.
Durch diese Auslegung wird ein Auseinanderfallen von Denkmalschutz und Zivilrecht vermieden. Dem steht nicht entgegen, dass die bloße Veräußerung einer Sache in der Regel nicht gegen das DMSG verstößt, wird dadurch doch das spezifische Schutzanliegen des Gesetzes in der Regel nicht beeinträchtigt. Auf den hier zu beurteilenden Fall der selbständigen Veräußerung der Hauptsache ohne einzelne ihrer Bestandteile bzw Zubehörsachen lässt sich diese Überlegung jedoch nicht übertragen, wird dadurch doch regelmäßig ein § 4 Abs 1 DMSG widersprechender Zustand herbeigeführt.
Dieses Verständnis steht durchaus in Einklang mit dem Wortlaut des Kaufvertrags. Die Formulierung „niet- und nagelfest“ ist an die Formulierung des § 297 ABGB „erd-, mauer-, niet- und nagelfest“ angelehnt; als Beispiele führt das Gesetz „Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke“ an, die ja gleichfalls entfernt werden können. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden eingeputzten Bilder sind sicherlich nicht weniger „erd-, mauer-, niet- und nagelfest“ als die im Gesetz beispielshalber angeführten „Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerten Schränke“.
Dies zeigt auch eine Kontrollüberlegung: Wären die Bilder bei Abschluss des Kaufvertrags noch an der ursprünglichen Stelle vorhanden gewesen und gemeinsam mit dem Schloss übergeben worden, so hätte niemand bezweifelt, dass diese (weil angeblich nicht „niet- und nagelfest“) gleichfalls vom Kaufvertrag umfasst sind.
Zubehör folgt im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, sodass die rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Hauptsache im Zweifel auch das Zubehör umfassen. Diese für den Tausch in § 1047 ABGB und für den Kauf in § 1061 ABGB ausdrücklich angeordnete Auslegungsregel gilt auch für alle anderen schuldrechtlichen Geschäfte.
Nach § 293 ABGB gilt Liegenschaftszubehör als unbeweglich, daher bedarf es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft keiner gesonderten körperlichen Übergabe des Zubehörs, sondern es geht das Eigentum am Zubehör mit der Eintragung der Liegenschaft im Grundbuch auf den Erwerber über. Eine gesonderte Übergabe des Zubehörs nach den für bewegliche Sachen geltenden Regeln ist nicht erforderlich. Der Kläger hat somit sein Eigentum bereits verloren.