Der Mieter ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ihn „an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft“
GZ 6 Ob 259/11y, 16.02.2012
OGH: Die Mieterin behauptete in der Wiederaufnahmsklage nicht, dass die Endabrechnung bereits vor dem 1. 12. 2010 vorgelegen bzw der Vermieterin bekannt gewesen wäre; sie argumentiert lediglich, die Vermieterin habe diese Abrechnung „verzögert bzw verschleppt, damit die [Mieterin] in Unkenntnis der Rückzahlung geförderter Mietzinsbestandteile keine Aufrechnungserklärung in der Tagsatzungsverhandlung am 29. 11. 2010 abzugeben vermochte“. Die Mieterin geht demnach nicht davon aus, dass die Endabrechnung bereits vor dem 16. 8. 2010 (also vor der Beschlussfassung gem § 33 Abs 2 Satz 2 MRG) vorgelegen wäre. Folgerichtig begehrt die Mieterin daher auch lediglich die Beseitigung des Räumungsurteils und nicht auch des Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG.
Nach stRsp kann zwar die Behauptung einer erst nach dem Stichtag des § 33 Abs 2 MRG bewirkten Schuldtilgung erheblich sein (9 Ob 145/01s mwN; ebenso 3 Ob 236/11v im Hauptverfahren), was dann zur Aufhebung der Kündigung führen würde (§ 33 Abs 2 Satz 1 MRG). Grundvoraussetzung dafür ist aber nach § 33 Abs 2 Satz 1 MRG, dass den Mieter „an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft“, wofür der Mieter behauptungs- und beweispflichtig ist.
Das Fehlen groben Verschuldens der Mieterin haben die Vorinstanzen übereinstimmend und ausführlich begründet verneint; es finde sich dazu weder im Hauptverfahren noch in der Wiederaufnahmsklage irgendeine Behauptung der Mieterin. Im außerordentlichen Revisionsrekurs geht die Mieterin auf diese Frage mit keinem Wort ein. Selbst wenn die Mieterin daher noch in der Verhandlung vom 29. 11. 2010 Vorbringen zur Gutschrift erstattet hätte (sei es in Form einer Aufrechnungserklärung, sei es unter Hinweis auf eine erfolgte oder zu erfolgende Verrechnung), verbliebe zu ihren Lasten, dass sie den ursprünglichen Zahlungsrückstand grob schuldhaft herbeigeführt hatte.
Mit dem Rekursgericht ist somit davon auszugehen, dass diese fehlende Behauptung relevant zu Lasten der Mieterin ist, und zwar unabhängig davon, ob der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (weil die Mieterin erst später von der Gutschrift erfahren hat) oder der Z 3 leg cit (weil die Mieterin aufgrund eines Prozessbetrugs der Vermieterin keine Kenntnis hatte) heranzuziehen ist.