Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Anbot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend
GZ 7 Ob 190/11h, 21.12.2011
OGH: Dem Versicherungsvertrag liegt eine sog strenge Wiederherstellungsklausel zu Grunde. Nach stRsp ist dabei eine 100%ige Sicherheit für den Wiederaufbau nicht zu verlangen. Es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Wiederherstellung besteht. Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Anbot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur sind für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend.