§ 166 Abs 1 StGB stellt bei der Privilegierung der Begehung dort genannter strafbarer Handlungen auf eine Angehörigeneigenschaft im Tatzeitpunkt ab
GZ 14 Os 168/10b, 25.01.2011
OGH: § 166 Abs 1 StGB stellt bei der Privilegierung der Begehung dort genannter strafbarer Handlungen auf eine Angehörigeneigenschaft im Tatzeitpunkt ab. Erfolgte demnach die Tat zum Nachteil eines ruhenden Nachlasses, ändert sich an der fehlenden Privilegierung auch dann nichts, wenn der Nachlass nachträglich einem oder mehreren Angehörigen iSd § 166 Abs 1 StGB eingeantwortet wird.