Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich; es kommt darauf an, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt
GZ 4 Ob 222/11t, 28.02.2012
OGH: Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen. Für die persönliche Betroffenheit des Einzelnen ist die Namensnennung nicht erforderlich. Es kommt darauf an, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet.
Die Erstklägerin vertreibt als Reifengroßhändlerin unstrittig Produkte verschiedener Marken, die Zweitklägerin ist Lieferantin der Erstklägerin. In der Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle den Klägerinnen als bloßen Vertriebspartnerinnen der chinesischen Produzentin mangels personalisierender Elemente in den beanstandeten Passagen des Warentests der Zweitbeklagten an der vom Gesetz geforderten Betroffenheit, liegt keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Die Entscheidung 6 Ob 69/01t ist nicht einschlägig. Dort wurde die Aktivlegitimation eines Mobilfunknetzbetreibers im Streit über Aussagen betreffend die Gefährlichkeit der von Sendemasten ausgehenden Strahlung bejaht. Während die Verkehrskreise wissen, dass Mobilfunkanbieter Handymasten betreiben, ist eine Betroffenheit von - dem Publikum regelmäßig unbekannten - Vertriebspartnern eines chinesischen Reifenherstellers auf Großhandelsebene im Streit über Aussagen betreffend die Produktqualität nicht ersichtlich.
Im Verfahren 4 Ob 286/99h wurde die klagende Lizenznehmerin mit dem Markennamen des von ihr vertriebenen Produkts identifiziert; diese Voraussetzung trifft auf die Klägerinnen hier nicht zu.
Im Verfahren 4 Ob 213/06m wehrte sich die Klägerin gegen den Vorwurf, sie vertreibe Arzneimittel ohne entsprechende Zulassung. Ein vergleichbarer Vorwurf wurde im Anlassfall nicht erhoben.