Auch die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwands zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung sind vom Schädiger zu ersetzen
GZ 10 Ob 93/11s, 14.02.2012
OGH: Es entspricht stRsp, dass der Schädiger für die vom Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig aufgewendeten Mittel aufzukommen hat. Auch die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwands zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrößerung sind vom Schädiger zu ersetzen. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Mensch bei gleicher Sachlage gesetzt hätte. Den Geschädigten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren. Welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Rettungsaufwands bzw zur Schadensbeseitigung vorzunehmen waren, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.