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Zivilrecht

OGH: Zur Sachverständigenhaftung gem § 1299 ABGB

Sachverständiger ist jeder, der eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten erfordert; besitzt er diese Kenntnisse nicht oder handelt er nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit

19. 03. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, besondere Kenntnisse, grobe Fahrlässigkeit

GZ 10 Ob 93/11s, 14.02.2012

OGH: Soweit die Beklagte geltend macht, die Mitarbeiter der Nebenintervenientin hätten die Schäden nicht grob fahrlässig herbeigeführt, ist ihr zu entgegnen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt Schadensursache war, dass die Mitarbeiter der Nebenintervenientin die Reinigungsarbeiten nicht nach den Regeln der Technik durchgeführt haben. So haben sie den auf den Fensterscheiben befindlichen Schmutz nicht ausreichend abgespült und die Glasflächen mit einer Klinge teils flächig bearbeitet. Dadurch wurden Glasflächen im Ausmaß von rund 129 m² beschädigt, die nur durch Austausch saniert werden können. Die Nebenintervenientin hat damit wesentliche Anforderungen des Standes der Technik nicht eingehalten, obwohl sie mit der Annahme des Auftrags zu erkennen gegeben hat, über die für dessen Ausführung notwendigen besonderen Kenntnisse zu verfügen (§ 1299 ABGB). Besitzt sie diese Kenntnisse nicht oder handelt sie nicht danach, so begründet dies nicht bloß leichte Fahrlässigkeit.

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