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Zivilrecht

OGH: § 1489 ABGB – zur Frage des Beginns der Verjährung iZm mangelhaftem Werk

Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert

19. 03. 2012
Gesetze: § 1489 ABGB, § 1167 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Werkvertrag, Verjährung, Beginn, Gewährleistung

GZ 8 Ob 16/11b, 20.12.2011

OGH: Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann.

Der OGH vertritt in stRsp den Standpunkt, dass der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel oder infolge der Verweigerung der Verbesserung die Kosten für die Verbesserung des Werks selbst zu tragen hat, nicht schon mit der Lieferung der mangelhaften Sache sondern erst in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt demnach erst dann zu laufen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. An dieser Rsp hat der OGH ungeachtet der daran in der Lehre erhobenen Kritik festgehalten.

Ob sich an dieser Rechtslage durch das GewRÄG, BGBl I 2001/48, etwas geändert hat, braucht hier schon deshalb nicht erörtert zu werden, da das GewRÄG auf den vorliegenden Fall ohnedies noch nicht anzuwenden ist.

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